Sachverständiger - BVFS e.V.

Kommentar zum Sachverständigenrecht

In Rechtsvorschriften ist vielfach die Rede vom Sachverständigen (z.B. 402 ff. und 287 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie 65 Verwaltungsverfahrensgesetz, 74a Abs. 5 Satz 1 Zwangsversteigerungsgesetz usw.). Es handelt sich also um einen Rechtsbegriff. Allerdings ist dieser Rechtsbegriff unbestimmt. Denn nirgendwo sagt das Gesetz, was der Sachverständige eigentlich ist; es fehlt an der gesetzlichen Definition dieses Begriffs. Desgleichen fehlt es an allgemeinen Vorschriften über die Führung der Bezeichnung Sachverständiger. In der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um eine generell ungeschützte Bezeichnung in der Weise, dass sich jeder Sachverständiger nennen kann, wenn er will. Von den zugelassenen Umweltgutachtern nach dem Umweltauditgesetz (UAG) soll insoweit abgesehen werden.

Nach der Rechtsprechung macht es den Sachverständigen aus, dass er auf seinem Fachgebiet über eine überdurchschnittliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Diese richterliche Definition des Sachverständigen ist sehr allgemein. Gleichwohl lässt der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff vom Sachverständigen aber folgendes erkennen:

Zunächst kommt es auf ein Fachgebiet an, innerhalb dessen oder für das jemand "sachverständig" ist. Dieses Fachgebiet kann weit oder eng sein. Es muss aber in jedem Fall inhaltlich bestimmt sein. Ohne diese inhaltliche Bestimmung des Fachgebiets ist eine Abgrenzung zu anderen Fachgebieten nicht möglich.

Des Weiteren kommt es auf das Maß der Sachkunde und Erfahrung im jeweiligen Fachgebiet an. Beide müssen überdurchschnittlich sein. Das bedeutet, dass die normale = durchschnittliche Sachkunde im betreffenden Fach nicht ausreicht, um die Qualität Sachverständiger i.S.d. Rechtsprechung zu begründen. Mithin genügt die allgemeine Berufsausbildung für einen bestimmten Beruf und die Ausübung dieses Berufs noch nicht. Denn der so Qualifizierte unterscheidet sich noch nicht von den vielen gleich qualifizierten anderen und im gleichen Beruf Tätigen in dem Sinne, dass seine Qualifikation im Vergleich zu diesen als überdurchschnittlich angesehen werden könnte.

Die mit dem Begriff Sachverständiger verbundene Unklarheit und geringe Trennschärfe führte alsbald zu einem Bedarf an staatlicher Reglementierung. Die Vielfalt der Fachgebiete, auf denen Sachverständige benötigt werden, verhinderte aber umfassende Lösungen. Der Ausweg, den der Gesetzgeber beschritt, bestand in der Schaffung der Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bei gleichzeitiger Delegation der Aufgabenwahrnehmung auf nicht-staatliche, aber öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Kammern aller Art. Die Rechtsquellen finden sich im Bundesrecht und im Landesrecht, wobei letzteres uneinheitlich ist. Hinzu kommt internes Satzungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, denen die Aufgabe übertragen wurde, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Insgesamt ergibt sich ein vielgestaltiges und sehr unübersichtliches Bild.

Hinzu kommt der Bereich der zertifizierten Sachverständigen nach der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17024.

Es liegt auf der Hand, dass die Reglementierung des Sachverständigenwesens zu Reibungspunkten dort führt, wo es um die Bestellung eines Bewerbers als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder als zertifizierter Sachverständiger geht oder um die Verlängerung sowie Rücknahme einer solchen Bestellung oder Zertifizierung.



Quelle: http://www.bvfs.org/news.php?artikel=46

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